Durch die Bezugnahme in Abs. 1 auf § 49 werden die Wählbarkeit des Beigeordneten und der Grundsatz der Inkompatibilität angesprochen. Es ist ausgeschlossen, dass der Beigeordnete als hauptamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters zugleich eine Tätigkeit als Bediensteter der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 112) ausübt. Mit der Stellung des Beigeordneten in der Gemeindeverwaltung ist es nicht vereinbar, dass er neben seiner Tätigkeit als Beigeordneter auch die in § 49 Abs. 2 genannten Funktionen wahrnimmt. Die Wahl zum Beigeordneten (§ 56 Abs. 2) wird durch das Vorliegen eines Hinderungsgrundes jedoch nicht ausgeschlossen. Das Amt des Beigeordneten kann jedoch erst angetreten werden, wenn der Hinderungsgrund beseitigt ist.
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