§ 53 regelt die Stellung des Bürgermeisters als Leiter der Gemeindeverwaltung und damit seine primäre Funktion. Als das Geschäftsführungsbzw. Exekutivorgan der Gemeinde ist der Bürgermeister zuallererst Leiter des gemeindlichen Verwaltungsapparates und insoweit für die Vorbereitung und den Vollzug der Entscheidungen des Gemeinderats sowie für die Erledigung der laufenden und sonstiger übertragener Geschäfte zuständig. Im Vergleich dazu sind die anderen Hauptfunktionen des Bürgermeisters, die Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis und der Vorsitz im Gemeinderat, für seine Organstellung von wesentlich geringerer Bedeutung.
Lieferung: 04/24Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.