Entgegen dem Eindruck, den die Überschrift des § 52 erweckt, wird in dieser Bestimmung keineswegs die Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat umfassend geregelt. Nicht seine Stellung als Vorsitzender des Gemeinderats, sondern seine Stellung als Leiter der Gemeindeverwaltung gegenüber dem Gemeinderat ist Gegenstand der Regelung des § 52. So ist die Pflicht zum Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats (Absatz 1) – auch unter Einbeziehung des Widerspruchsrechts (Absatz 2) – sicherlich eine Pflicht gegenüber dem Gemeinderat, doch trifft sie den Bürgermeister als Leiter des gemeindlichen Verwaltungsapparats. Und mit der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Absatz 1) ist nicht das Treffen politischer Richtungsentscheidungen gemeint, sondern die verwaltungsmäßige, sach- und fachkundige Aufbereitung und Darstellung aller erforderlichen Informationen. Gleiches gilt für die Informationspflicht nach Absatz 4; auch sie wurzelt in der Verfügung über den gemeindlichen Verwaltungsapparat und dessen Sach- und Fachkunde. Bei der Ausübung des Eilentscheidungsrechts (Absatz 3) tritt der Bürgermeister zwar an die Stelle des Gemeinderats, handelt aber nicht als dessen Vertreter in dessen Namen, sondern ist deshalb als „Reserveorgan“ zur Entscheidung berufen, weil er an der Spitze des ständig erreichbaren gemeindlichen Verwaltungsapparats steht.
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