Nach der Überschrift des § 51 könnte es scheinen, als werde in dieser Vorschrift die Rechtsstellung des Bürgermeisters in allen wesentlichen Punkten geregelt. Dies trifft indessen nicht zu. Die Rechtsstellung des Bürgermeisters hat in § 51 keine umfassende, sondern nur eine Teilregelung erfahren. Dies gilt sowohl für seine dienstrechtliche Stellung, die in Absatz 2 dem Beamtenrecht zugewiesen, nicht aber näher ausgestaltet wird, als auch für seine organschaftliche Rechtsstellung, d.h. für seine Rechte und Pflichten als Gemeindeorgan. Diesbezüglich werden zwar in Absatz 1 mit dem Vorsitz im Gemeinderat und der Leitung der Gemeindeverwaltung die Hauptfunktionen des Bürgermeisters hervorgehoben; die ihm bei der Ausübung dieser Funktionen im einzelnen zustehenden Rechte und ihn treffenden Pflichten dagegen sind in anderen Bestimmungen der SächsGemO näher niedergelegt. Dies gilt sowohl für den Vorsitz im Gemeinderat (s.u. Rdn. 15 ff.) wie auch für die Leitung des gemeindlichen Verwaltungsapparats (s.u. Rdn. 24 ff.). Mit der dem Bürgermeister in Absatz 1 Satz 2 eingeräumten Vertretungsmacht (s.u. Rdn. 60 ff.) enthält § 51 allerdings auch eine Detailregelung von großer praktischer Relevanz.
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