Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 führen die Gemeinden ihren bisherigen Namen; das ist derjenige, den sie bei Inkrafttreten der SächsGemO berechtigterweise für sich verwandten. Vom Namen sind die Bezeichnungen nach § 5 Abs. 2 und 3 zu unterscheiden, die nicht Teil des Namens sind (z.B. Stadt, Bad usw.). Zum Namen gehören dagegen die amtlichen Zusätze, die der Bestimmung der geographischen Lage (z.B. Oelsnitz/Erzgebirge) oder sonst zur Unterscheidung von gleichlautenden Gemeindenamen dienen (z.B. Dorf Wehlen, Stadt Wehlen). Doch ist stets zu fragen, ob solche Zusätze Bestandteil des Namens sind oder nur im Verkehr gebräuchliche Verdeutlichungen darstellen. Der Name ist in der bisherigen Schreibweise zu führen; ihre Änderung ist als Änderung des Namens zu behandeln (Rdn. 5 ff.).
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