Die Vorschriften über die sonstigen Beiräte bilden den Abschluss der Regelungen zu den dem Gemeinderat nachgeordneten Funktionseinheiten (§§ 41 bis 47) und zugleich des dem Gemeinderat insgesamt gewidmeten Ersten Abschnitts des Dritten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung. Während die anderen Untergrößen des Gemeinderats, die beschließenden und die beratenden Ausschüsse (§§ 41 bis 44), der Ältestenrat (§ 45) und der Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten (§ 46), eine relativ breite Normierung erfahren haben, befasst sich § 47 mit den sonstigen Beiräten in nur zwei Sätzen. Es handelt sich um einen der kürzesten Paragraphen der Gemeindeordnung. Indem er von „sonstigen“ Beiräten spricht, knüpft er begrifflich an die unmittelbar vorangehende Bestimmung an, die den mit der speziellen Materie der geheimzuhaltenden Angelegenheiten betrauten Beirat besonders herausstellt. § 47 greift die dortige Organisationsform des Beirats auf, ohne diese jedoch auf konkrete Kompetenzbereiche zu beziehen. Das qualifiziert ihn im Verhältnis zu § 46 zu einer Auffangnorm. Die Gemeindeordnung kennt somit den Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten einerseits und von ihr nicht näher bezeichnete sonstige Beiräte andererseits.
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