Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die hiermit angesprochene Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften ist für die gemeindliche Verwaltung von grundlegender Bedeutung. Kann doch die schon bestehende und immer noch weiter zunehmende Fülle kommunaler Aufgaben ohne die Befugnis, selbst Rechtssätze zu erlassen (Autonomie), nicht bewältigt werden. Diese Befugnis „stellt für die öffentliche Verwaltung eine über die Regelung von Einzelfällen hinausgreifende hochbedeutsame Steuerungsmöglichkeit dar, ohne die ein nach den Geboten der Durchschaubarkeit, Rechtmäßigkeit und Effektivität organisiertes Verwalten heute weniger als früher denkbar ist“. Gilt dies auch für andere Verwaltungsträger im modernen Staatswesen, so tritt speziell für die Gemeinden ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Die Rechtsetzungsbefugnis ist ein Mittel, die gemeindliche Individualität zu betonen, indem sie es gestattet, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, wozu der staatliche Gesetzgeber weder willens noch in der Lage wäre. Die Satzung ist das typische – wenn auch nicht einzige – Regelungsinstrument kommunaler Rechtsetzung. Ihre Hauptanwendungsgebiete liegen im wesentlichen in drei Bereichen: Regelung kommunaler Massenverwaltung (insbes. Abgaben und öffentliche Einrichtungen), gemeindliche Planung (Raumplanung, Haushaltsplanung) sowie kommunale Selbstorganisation (Hauptsatzung, Eigenbetriebssatzung).
Lieferung: 03/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.