Absatz 1 stellt den Charakter des Gemeinderates als Kollegialorgan heraus. Der Gemeinderat kann nicht durch Akte einzelner Mitglieder, sondern nur durch kollegiale Beratung und Beschlussfassung handeln. Davon unberührt bleiben die organschaftlichen und verfahrensrechtlichen Befugnisse einzelner Mitglieder. Hierzu gehören das jedem Mitglied des Gemeinderates zustehende Recht, Anträge zu stellen, und das Recht, an den Bürgermeister schriftliche oder mündliche Anfragen gemäß § 28 Abs. 5 zu richten. Ferner zählen hierzu die an bestimmte Quoren gebundenen Rechte, wie das Recht auf Information und Akteneinsicht nach § 28 Abs. 4, das Recht, nach § 36 Abs. 3 Satz 3 die unverzügliche Einberufung des Gemeinderates zu verlangen, und schließlich das Recht, im Rahmen des § 36 Abs. 5 einen Verhandlungsgegenstand durch den Bürgermeister auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
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