Dem Bürgermeister wird in Abs. 1 die Verhandlungsleitung der Gemeinderatssitzungen übertragen. Da er Vorsitzender des Gemeinderats ist (§ 36 Abs. 1), hätte es dieser – zusätzlichen – Regelung eigentlich nicht bedurft. Ist der Bürgermeister verhindert, so wird – in Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 55) – der Vorsitz von seinem allgemeinen Vertreter (§ 54 Abs. 1) übernommen. In Städten mit Beigeordneten vertreten diese den Bürgermeister (§ 55 Abs. 3) oder – bei deren Verhinderung (§ 55 Abs. 2) – der nach § 54 Abs. 1 bestellte Stellvertreter. Dies gilt auch, wenn Befangenheitsgründe gegen den Bürgermeister vorliegen (§ 58 i.V.m. § 20). Zulässig ist die Übertragung der Verhandlungsleitung durch den Bürgermeister an einen Gemeinderat (Abs. 1 Satz 3), die allerdings wohl nur dann in Betracht kommen wird, wenn die bestellten Stellvertreter verhindert sind. Die sich aus Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ergebenden Rechte sind gesetzliche Rechte des Vorsitzenden können weder durch Beschlüsse des Gemeinderats noch durch die Geschäftsordnung beschränkt werden. Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Verhandlung zu leiten; er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Ein Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 u. 3 hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Bürgermeister als Vorsitzender, ein eigenes Stimmrecht hat jedoch nur der Amtsverweser, der nach § 54 Abs. 3 bestellt wurde.
Lieferung: 04/24Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.