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Dokument § 37 Öffentlichkeit der Sitzungen
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Sächsische Gemeindeordnung

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§ 37 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften sind grundsätzlich öffentlich. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz unseres Kommunalverfassungsrechts und darüber hinaus ein historisch gewachsener, tragender Grundsatz des Kommunalrechts in Deutschland insgesamt und dem gemäß in sämtlichen Kommunalverfassungen verankert. Wegen ihrer zentralen Bedeutung ist die richtige Handhabung dieser Vorschrift unabdingbar für einen ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf und eine rechtmäßige Beschlussfassung. Abgesehen von der langen geschichtlichen Tradition lässt sich der Öffentlichkeitsgrundsatz auch auf das in Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Demokratieprinzip zurückführen, an das die Länder und Gemeinden gemäß Artikel 28 des Grundgesetzes gebunden sind. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist zudem eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Sie gibt dem Bürger die Möglichkeit, Einblick in die Tätigkeit seiner Vertretungskörperschaft im Ganzen, aber auch ihrer einzelnen Mitglieder zu nehmen und sich dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für die eigene Beurteilung von Sachfragen, aber auch für die Willensbildung bei bevorstehenden Wahlen zu schaffen.

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