§ 35a ist zusammen mit einer gleichlautenden Bestimmung für die Landkreise durch Gesetz vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) eingefügt worden. Sachsen ist damit den Vorbildern aus anderen Ländern gefolgt. Inzwischen hat auch Baden-Württemberg die Fraktionen in der dortigen Gemeindeordnung verankert. Nur in Bayern finden die Fraktionen im Gesetzestext keine ausdrückliche Erwähnung. Diese Entwicklung zeichnete sich bereits in der 3. Wahlperiode ab. In einem Antrag der CDU-Fraktion wurde es als notwendig angesehen, eine gesetzliche Klarstellung der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen über die Bildung, die Finanzierung und die Ausstattung von Fraktionen mit dem Beginn der 4. Wahlperiode vorzunehmen; gleichzeitig wurde die Staatsregierung aufgefordert, im Verwaltungsvollzug hiergegen keine irreversiblen Tatsachen zu schaffen. Hintergrund dieses Antrags war die seinerzeitige (vor allem in den dortigen Lokalzeitungen geführte) Diskussion über den Umfang der Fraktionsfinanzierung in der Stadt Leipzig, die auf eine Äußerung des Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes zurückging.
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