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Dokument § 35a Fraktionen
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§ 35a Fraktionen

Allgemein sind Fraktionen Vereinigungen politisch gleichgesinnter Mandatsträger und als solche Teile und ständige Gliederungen der jeweiligen Vertretungskörperschaft. Sie haben die Aufgabe, den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft, in der sie tätig sind, in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern. Ihre Existenz ist mit dem System der parlamentarischen Demokratie untrennbar verbunden. Für eine moderne, funktionierende Parlamentsarbeit ist ihre Existenz geradezu unerlässlich. Durch die Geschäftsordnungen der Parlamente anerkannt und mit eigenen Rechten ausgestattet, steuern und erleichtern sie den parlamentarischen Ablauf und stellen so eine geordnete Arbeit sicher. Auch wenn sie einer politischen Partei verbunden sind, sind sie nicht deren parlamentarische Vertretung, sondern – im Gegensatz zu den Parteien selbst – dem staatsorganisatorischen Bereich zuzuordnen. Der Begriff der Fraktion erfordert allerdings eine grundsätzliche politische Übereinstimmung ihrer Mitglieder. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach den Statut des Zusammenschlusses und seiner tatsächlichen Anwendung sowie den Bekundungen der Mitglieder des Zusammenschlusses über die grundsätzlich politische Übereinstimmung, soweit sich diese Erklärungen als glaubhaft erweisen. Eine Fraktion, die aus Mitgliedern zweier (oder mehrerer) Parteien besteht, hat keinen Anspruch darauf, dass sie z.B. in einer Gemeinderatssitzung in zwei Grundsatzreden die Standpunkte beider (ggf. auch der übrigen) Parteien verdeutlicht. Maßgeblich ist insoweit die rechtliche Qualifikation der Fraktion nach dem Maßstab der Gemeindeordnung an, wonach eben nicht auf die einzelnen Parteien abzustellen ist, sondern die Fraktion als Einheit maßgeblich ist.

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