Die Gründe, die das Ausscheiden aus dem Gemeinderat zur Folge haben, sind in Abs. 1 Satz 1 genannt; danach scheidet das Gemeinderatsmitglied aus, wenn bei ihm während der Wahlperiode
– der Verlust der Wählbarkeit (§ 31) oder
– ein Hinderungsgrund (§ 32)
eintritt oder bekannt wird.
Damit sind die Gründe, die – außerhalb der Tatbestände des § 34 Abs. 3, 4 und § 18 – zum Ausscheiden aus dem Gemeinderat führen, abschließend aufgeführt. Das Ausscheiden aus einer Partei oder Wählervereinigung, auf deren Liste der Gemeinderat gewählt wurde, führt dagegen nicht zum Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Zum Ausscheiden aus dem Gemeinderat kann das Gemeinderatsmitglied auch dann nicht gezwungen werden, wenn es (der Partei oder der Wählervereinigung gegenüber) eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben sollte.
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