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Dokument § 33 Wahlperiode
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§ 33 Wahlperiode

Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt. Die allgemeine Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. Sie beginnt am ersten Tag des den regelmäßigen Gemeinderatswahlen unmittelbar folgenden Monats; dies ergibt sich auch Abs. 2 Satz 1, wonach die Wahlperiode mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Gemeinderatswahlen stattfinden endet. Der Gemeinderat kann sich nicht selbst auflösen. Eine solche Möglichkeit sieht die Sächsische nicht vor. Lediglich einzelne Gemeinderatsmitglieder können aus dem Gemeinderat bei Vorliegen abschließend aufgezählter Voraussetzungen ausscheiden (§ 18 Abs. 1, § 34 Abs. 1) Die auf Selbstauflösung des Gemeinderats abzielenden Beschlüsse oder koordinierte Einzelaktionen sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Den Tag der regelmäßigen Gemeinderatswahlen bestimmt – für alle Gemeinden einheitlich – das Staatministerium des Innern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KomWG: die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt; der Wahltag muss ein Sonntag sein, § 1 Abs. 3 KomWG).

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