Nach § 27 Abs. 1 kommt dem Gemeinderat als dem Hauptorgan der Gemeinde eine kommunalpolitische Vorrangstellung zu. Dementsprechend gestaltet § 28 den Gemeinderat als zentrales Entscheidungsgremium aus. § 28 Abs. 1 weist ihm zum einen die Festlegung der Verwaltungsgrundsätze zu; zum anderen entscheidet der Gemeinderat in allen Angelegenheiten, die nicht kraft Gesetzes oder durch seine eigene Entscheidung dem Bürgermeister zugewiesen sind. Indem die SächsGemO dem Gemeinderat die materiell gewichtige Rolle im gemeindlichen Verfassungsleben zuweist, trägt sie zugleich den Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 86 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf Rechnung.
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