Mit einem Bürgerbegehren kann erreicht werden, dass ein Bürgerentscheid (§ 24) durchgeführt wird. Damit enthält die SächsGemO – abweichend von dem in Art. 28 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 SächsVerf zugrunde liegenden System der repräsentativen Demokratie – auf kommunaler Ebene durch die Einbeziehung der Bürger in die Verwaltung der Gemeinde ein Element der unmittelbaren Demokratie. Eine Absicht des Gesetzgebers, Bürgerbegehren nur dann zuzulassen, wenn sie aus „altruistischen Motiven“ initiiert werden, ist nicht erkennbar. Allerdings darf das Bürgerbegehren nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der kommunalen Haushaltsführung nach § 72 Abs. 2 verstoßen. Keine durchgreifenden rechtlichen Einwände bestehen gegen die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, mit dem die Initiatoren des Bürgerbegehrens auch (kommunal-)politische Ziele und/ oder auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn mit dem Bürgerbegehren z.B. ein einfacherer Ausbaustandard einer Straße festgelegt werden soll, um die zu erwartenden Ausbaubeiträge niedriger zu halten.
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