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Dokument § 19 Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
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§ 19 Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger

Mit der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit (etwa im Gemeinderat, im Ortschaftsrat oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit) ist die Verpflichtung zur uneigennützigen und verantwortungsvollen Erfüllung der übernommenen Aufgaben verbunden. Uneigennützig ist die Geschäftsführung, wenn sich der Bürger ausschließlich vom Wohl der Allgemeinheit bei seinen Entscheidungen leiten lässt und er nicht auf persönliche, ideelle und wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile seiner Tätigkeit achtet. Verantwortungsbewusst führt er seine Geschäfte, wenn er beständig vor sich und der Gemeinde Rechenschaft über sein Tun ablegt und sich dabei an Recht und Gesetz orientiert. Die Gemeinde ist ihrerseits verpflichtet, dem ehrenamtlich Tätigen bei der Bewältigung der von ihm übernommen Aufgabe zu unterstützen. Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Erledigung seiner Aufgaben dem Gemeinwohl verpflichtet, eigene Interessen muss er zurückstellen; verantwortungsbewusst verhält er sich, wenn er die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen beachtet und bereit ist, über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Er hat alles zu unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde zuwiderläuft.

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