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Dokument § 18 Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit
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§ 18 Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit

Nach § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 sind die Bürger und die ihnen gleichgestellten nichtdeutschen Unionsbürger verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde auszuüben. Wer die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich weigert, sie weiter auszuüben, verletzt seine Bürgerpflicht und muss (außer mit Zwangsmaßnahmen nach dem SächsVwVG) mit der Sanktion eines Ordnungsgeldes nach § 19 Abs. 4 rechnen. Die ehrenamtliche Verpflichtung besteht jedoch nicht unbegrenzt. In § 18 ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt oder beendet werden kann. Materielle Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Ablehnungsgrundes (§ 18 Abs. 1). Als formelle Voraussetzung muss der wichtige Grund vom Gemeinderat anerkannt werden (§ 18 Abs. 2). Eine einseitige Erklärung, eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund nicht übernehmen zu können oder diese beenden zu wollen, vermag deshalb nicht von der Verpflichtung zu entbinden.

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