Die gemeindliche Selbstverwaltung ist in § 1 Abs. 2 als bürgerschaftliche Selbstverwaltung verfasst, deren Hauptmerkmal die ehrenamtliche Mitwirkung an der Gemeindeverwaltung ist. Durch die Beteiligung von Laien soll die Übermacht der Verwaltungsbürokratie ausgeglichen und der Entfremdung zwischen Staat und Gesellschaft entgegengewirkt werden (ausführlich dazu Rdn. 16 ff. zu § 1). Es handelt sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit vorrangig nicht um Ausübung von Staatsgewalt, sondern um die demokratisch motivierte, auf die Idee der politischen Selbstverwaltung zurückzuführende Mitwirkung an der kommunalen Aufgabenerfüllung. Im weiteren Regelungszusammenhang der SächsGemO wird der Grundsatz der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung stufenweise verwirklicht. Zunächst wird in § 15 Abs. 2 in allgemeiner Form die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung nicht nur als programmatischer Leitsatz, sondern als Recht und Pflicht aller Bürger und der gleichgestellten Unionsbürger deklariert, damit sich Personen in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen.
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