16 regelt mit dem Wahlrecht zu den Gemeindewahlen und dem Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten das wichtigste Einzelrecht als Ausfluss aus dem Brgerrecht (zum Begriff des Brgers s. Rdn. 1ff. zu 15). Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt die so genannten Wahlrechtsgrundstze auch fr Gemeinde(rats)wahlen verbindlich vor. Hiernach mssen Gemeinde(rats)wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Daraus erwachsen den Wahlbrgern subjektivffentliche Rechte nicht nur fr das aktive, sondern auch fr das passive Wahlrecht. Der SchsGemO liegt im Vollzug von Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 86 SchsVerf das System der mittelbaren oder reprsentativen Demokratie zugrunde, in dem durch die Wahl die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auf die Gemeindevertretung (Gemeinderat) und den Brgermeister bertragen werden. Die einschlgigen wahlrechtlichen Regelungen finden sich jeweils fr das zu whlenden Organ an mehreren Stellen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.