Wie alle übrigen Gemeindeverfassungsgesetze der Länder enthält auch die SächsGemO in § 14 eine Bestimmung darüber, inwieweit die Gemeinde im Interesse des öffentlichen Wohls für Grundstücke den Anschluss an bestimmte öffentliche Einrichtungen und deren Benutzung verlangen kann. Gewisse Vorhaben können in einer Gemeinde nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn möglichst alle Einwohner in einer „Solidargemeinschaft“ die zu ihrer Verwirklichung notwendigen Einrichtungen jederzeit benutzen können oder sogar benutzen müssen. Von daher wird die Erfüllung wichtiger öffentlicher Gemeinschaftsaufgaben der Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge in vielen Fällen erst durch den Anschluss- und Benutzungszwang möglich. So ist § 14 eine Konsequenz der Aufgabenstellung der Gemeinden, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern und die hierfür erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1). Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Sie gehört nicht von vornherein zum Inhalt der gemeindlichen Satzungshoheit und ist damit auch nicht von der Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umschlossen. Die prinzipielle Allzuständigkeit, von der in dieser Vorschrift die Rede sei, bezieht sich allein auf die örtlichen Angelegenheiten und damit auf die sachlichen Aufgaben, nicht aber auf die Organisation der Gemeinde. Dem staatlichen Gesetzgeber kommt vielmehr eine weitgehende Befugnis zu, die Organisationsstruktur nach seinen Vorstellungen zu regeln. Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.
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