§ 13 sieht über § 11 Abs. 3 und § 12 hinaus zusätzliche individuelle Betreuungspflichten der Gemeinden in Verwaltungsverfahren vor. Die Bestimmung ist wie ähnliche Regelungen in anderen Gemeindeordnungen Ausdruck der gewandelten Auffassung von dem Verhältnis der Behörde und ihrer Bediensteten zum Bürger und Einwohner in einem sozialen Rechtsstaat. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind nicht länger Diener der Obrigkeit, sondern haben als „Helfer des Staatsbürgers“ darauf hinzuwirken, daß im Rahmen des Verwaltungsverfahrens niemand aus Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit seiner Rechte verlustig geht. Eine so verstandene Betreuung gehört zum Bestreben um Bürgernähe, das zum Selbstverständnis einer modernen Verwaltung gehört.
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