An die Einwohnerzahl werden in mehreren Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung, aber auch in anderen Gesetzen unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Von Bedeutung ist die Einwohnerzahl etwa für die Erklärung einer Gemeinde zur Großen Kreisstadt nach § 3 Abs. 2 (wenn die Gemeinden mehr als 20 000 Einwohner hat) oder für die Voraussetzungen der Einberufung einer Bürgerversammlung (§ 22 Abs. 2), eines Bürgerbegehrens (§ 25 Abs. 1). Von der Einwohnerzahl abhängig ist die Zahl der Gemeinderäte (§ 29 Abs. 2), die Berufung eines hauptamtlichen Bürgermeisters (§ 51 Abs. 2), die Zulässigkeit der Bestellung eines Beigeordneten (§ 55 Abs. 1) oder auch die Bestellung von Beauftragten (§ 64 Abs. 2). Von der Einwohnerzahl abhängig ist schließlich auch die Regelung des gemeindlichen Prüfungswesens (§ 103 Abs. 1), da Gemeinden erst mit 20 000 Einwohnern und mehr ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten haben (sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen).
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