An die Einwohnerzahl werden in mehreren Bestimmungen der Schsischen Gemeindeordnung, aber auch in anderen Gesetzen unterschiedliche Rechtsfolgen geknpft. Von Bedeutung ist die Einwohnerzahl etwa fr die Erklrung einer Gemeinde zur Groen Kreisstadt nach 3 Abs. 2 (wenn die Gemeinden mehr als 20 000 Einwohner hat) oder fr die Voraussetzungen der Einberufung einer Brgerversammlung ( 22 Abs. 2), eines Brgerbegehrens ( 25 Abs. 1). Von der Einwohnerzahl abhngig ist die Zahl der Gemeinderte ( 29 Abs. 2), die Berufung eines hauptamtlichen Brgermeisters ( 51 Abs. 2), die Zulssigkeit der Bestellung eines Beigeordneten ( 55 Abs. 1) oder auch die Bestellung von Beauftragten ( 64 Abs. 2). Von der Einwohnerzahl abhngig ist schlielich auch die Regelung des gemeindlichen Prfungswesens ( 103 Abs. 1), da Gemeinden erst mit 20 000 Einwohnern und mehr ein Rechnungsprfungsamt als besonderes Amt einzurichten haben (sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprfungsamtes bedienen).
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