Der Fachaufsicht unterliegen die Weisungsaufgaben (§ 2 Abs. 3). Im Gegensatz zur Rechtsaufsicht erstreckt sich die Fachaufsicht sowohl auf die Rechtmäßigkeit wie auch auf die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Die Aufsichtsbehörde kann – anders als bei der Rechtsaufsicht – eine eigene Ermessensentscheidung treffen, die die Entscheidung der Gemeinde verdrängen kann. Bei den Weisungsaufgaben wird also nicht nur die Gesetzmäßigkeit sondern auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns überwacht.
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