Die Regelung über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters ist keine aufsichtliche Maßnahme im eigentlichen Sinne und unterscheidet sich auch in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung deutlich von den sonstigen aufsichtlichen Maßnahmen nach §§ 113 bis 117. Es handelt sich hier um einen besonderen beamten- und -kommunalverfassungsrechtlichen Tatbestand, der ein Vorgehen allein gegen den Bürgermeister, nicht aber gegen die Gemeinde vorsieht. Der Bürgermeister der Gemeinde unterliegt als Ehrenbeamter auf Zeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1) oder auch als hauptamtlicher Beamter auf Zeit (§ 51 Abs. 2 Satz 2) grundsätzlich den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen (vgl. § 1 SächsBG). Soll seine Amtszeit vorzeitig beendet werden (und soll dies nicht durch eine Abwahl nach § 51 Abs. 7 erfolgen), so geschieht dies in einem förmlichen Verfahren, für das die Vorschriften der Sächsischen Disziplinarordnung entsprechend Anwendung finden. Eingeleitet werden kann das Verfahren nicht von der unmittelbaren Rechtsaufsichtsbehörde, sondern von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde, also dem Regierungspräsidium (§ 112 Abs. 1 Satz 2).
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