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Dokument § 117 Bestellung eines Beauftragten
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§ 117 Bestellung eines Beauftragten

Die Einsetzung eines Beauftragten ist das äußerste und stärkste Mittel der Rechtsaufsicht zur Aufrechterhaltung einer gesetzmäßigen Verwaltung in der Gemeinde. Sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn alle anderen Möglichkeiten der Kommunalaufsicht erschöpft sind oder die Rechtsaufsichtsbehörde zu der zwingenden Auffassung kommt, dass andere rechtsaufsichtliche Maßnahmen keinen Erfolg haben. Wegen des gravierenden Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht ist hier ein strenger Maßstab anzulegen und die Bestellung eines Beauftragten nur dann zulässig, wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht. Einzelne Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen werden regelmäßig nicht ausreichen; vielmehr muss der Bürgermeister oder der Gemeinderat mehrfach in diesem Sinne versagt haben, so dass es zu einer schweren und fortdauernden Erschütterung der Verwaltung gekommen ist. Dabei können die Verstöße sowohl auf dem Gebiet der weisungsfreien wie auch der Weisungsaufgaben vorliegen. Lassen sich die Versäumnisse auf eines dieser Gebiete beschränken, so kommt auch die Bestellung eines Beauftragten auf das jeweilige Teilgebiet in Betracht.

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