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Dokument § 116 Ersatzvornahme
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§ 116 Ersatzvornahme

Mit Hilfe der Ersatzvornahme kann die Rechtsaufsichtsbehörde gegen Gemeinden vorgehen, die einer Verfügung der Aufsichtsbehörde, sei es eine Aufforderung zur Information (§ 113), eine Beanstandung (§ 114) oder eine Anordnung (§ 115) nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. Die kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme ist kein Mittel des Verwaltungszwangs; sie ist von der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahme nach § 24 SächsVwVG zu unterscheiden. Die Regelung des § 20 Abs. 1 SächsVwVG (vorherige Androhung des Zwangsmittels) findet deshalb ebenso keine Anwendung wie die nach § 20 Abs. 5 SächsVwVG erforderliche Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. Mit der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahme soll von der Vollzugsbehörde oder eines von ihr Beauftragten eine mit einem Grundverwaltungsakt verfügte Handlungspflicht (betreffend eine sogen. vertretbare Handlung) durchgesetzt werden.

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