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Dokument § 111 Wesen und Inhalt der Aufsicht
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§ 111 Wesen und Inhalt der Aufsicht

Die Gewährung kommunaler Selbstverwaltungsrechte war stets mit der Frage nach der Aufsicht über die Tätigkeiten der Gemeinden verbunden. Denn Eigenverantwortlichkeit bedeutet nicht eine völlige Ungebundenheit bei der Aufgabenerfüllung. In Sachsen wurde im Jahr 1832 die „Allgemeine Städteordnung“ erlassen, in der – in Anlehnung an die „revidierte preußische Städteordnung von 1831“ – den Städten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze das Recht der Selbstverwaltung gewährt wurde. Die bisherigen patrimonialen und staatlichen Aufsichts- und Bestätigungsrechte wurden zunächst aufrechterhalten, sodass die Landgemeinden gegenüber den Städten in erheblich stärkerer Abhängigkeit verblieben. Die patrimoniale Ortsobrigkeit wurde erst 1856 abgeschafft, die Selbstständigkeit der Gemeinde in einer revidierten Landgemeindeordnung von 1873 erheblich erweitert. Die sächsischen Gemeindeordnungen von 1923 und 1925 sahen eine Gleichbehandlung von Städten und Gemeinden vor und normierten nunmehr ausdrücklich die kommunale Selbstverwaltung. Die Staatsaufsicht über die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben beschränkte sich grundsätzlich auf eine Rechtsaufsicht.

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