Wie die anderen Gemeindeordnungen in Deutschland geht auch die SächsGemO entsprechend der neueren Entwicklung des Kommunalrechts vom Grundsatz der Einwohnergemeinde aus. Geineindeangehörige im Rechtssinne sind also alle Einwohner. Zu ihrem gemeinsclmen Wohl erfolgt die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben (§ 1 Abs. 2). Sie haben das Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, unterliegen andererseits der Verwaltungs- und Gebietshoheit der Gemeinde, insbes. ihrer Abgabenhoheit (§ 10 Abs. 2). Aus der früheren Bürgergemeinde, die durch Verleihung des Bürgerrechts geprägt war, ist im Laufe der Zeit mit der Entwicklung der Grundsätze der Freizügigkeit und der Gewerbefreiheit die Einwohnergemeinde geworden. Auf die Abgrenzung des Personenkreises der Einwohner ist der Gemeinde kein Einfluß eingeräumt, da nach §10 Abs.1 jeder Einwohner der.Gemeinde ist, der in ihr wohnt. Auch das Recht zur Teilnahme an den Gemeindewahlen und zur Bekleidung öffentlicher Gemeindeämteri die das Wesen des heutigen Gemeindebürgerrechts ausmachen, setzen nicht mehr einen besonderen Besitzstand oder einen einwandfreien Lebenswandel voraus, sondern werden von jedem Einwohner „automatisch" erworben, wenn er die Voraussetzungen der §§ 15 f. erfüllt.
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