Mit Art. 2 des Gesetzes zur Schaffung pandemiebedingter Ausnahmeregelungen im Kommunalwahlrecht und im Kommunalrecht vom 16.12.2020 (SächsGVBl. S. 722) wurde in die SächsGemO § 36a eingefügt, der die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite regelt. Anlass für diese Regelung sah der Gesetzgeber in den Erfahrungen der zurückliegenden Wochen und Monate mit der Covid-19-Pandemie, die gezeigt hätten, dass eine Infektionslage, die eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach dem Infektionsschutzgesetz darstellt und deren Eindämmung und Bekämpfung Beschränkungen des öffentlichen Lebens erfordert, auch die Arbeit auf kommunaler Ebene erheblich beschränkt. Kommunale Gremien hätten in letzter Zeit nicht oder nur unter besonders hohen Anforderungen an den Infektionsschutz tagen können, so dass in dieser Zeit vermehrt von der Eilzuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Gebrauch gemacht worden sei oder Beschlüsse ohne Aussprache und (ohne) Beteiligung der Öffentlichkeit im Umlaufverfahren getroffen worden seien.
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